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Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von MTR-Lift Heid

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MTR-Lift Heid
für die Vermietung von Möbelliften, Arbeitsbühnen, Reinigungs- und Spezialtechnik, Anhängern, Baggern, Staplern und sonstigen Maschinen

Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern und Verbrauchern, soweit nicht bei einzelnen Regelungen ausdrücklich unterschieden wird. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Verbraucherrechte und unabdingbare Haftungsvorschriften, bleiben unberührt.

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese AGB gelten für alle Vermietungen und sonstigen Leistungen von MTR-Lift Heid (nachfolgend „Vermieter“). Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Übergabeprotokolle, technische Datenblätter, Sicherheitshinweise und Bedienungsanleitungen bleiben unberührt und gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung des jeweils vereinbarten Geräts oder Zubehörs für die vereinbarte Mietzeit. Der Vermieter schuldet, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde, ausschließlich die Überlassung eines funktionstüchtigen Geräts in vertragsgemäßem Zustand.

2.2 Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder tatsächlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Der Vermieter schuldet insbesondere keinen Werk- oder Reinigungserfolg, kein Erreichen eines bestimmten Bearbeitungsgrades und keinen sicheren Transport- oder Montageerfolg.

3. Eignungsprüfung und keine Erfolgsgarantie

3.1 Die Auswahl des Geräts und die Prüfung, ob das Gerät für den vom Mieter vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist, obliegen grundsätzlich dem Mieter. Das gilt insbesondere für Maße, Gewichte, Reichweiten, Höhen, Tragfähigkeiten, Platzverhältnisse, Zufahrten, Bodenverhältnisse, Abstützflächen, Stromversorgung, Materialbeschaffenheiten, Beschichtungen, Farben, Verschmutzungen und sonstige Einsatzbedingungen.

3.2 Vorab-Einschätzungen, telefonische Auskünfte, Nachrichten sowie die Sichtung von Fotos oder Videos des Einsatzortes erfolgen unverbindlich und stellen keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit oder den Erfolg des Einsatzes dar, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Eigenschaft oder Eignung zugesichert.

3.3 Eine Erfolgsgarantie wird insbesondere nicht dafür übernommen, dass

– Möbel, Sofas, Kühlschränke, Fenster, Bauteile oder sonstige Gegenstände tatsächlich durch Fenster, Balkone, Öffnungen, Treppenhäuser oder Transportwege passen;

– ein Möbellift oder eine Arbeitsbühne am Einsatzort tatsächlich aufgestellt, abgestützt oder betrieben werden kann;

– die gemietete Arbeitsbühne, Höhe, Reichweite, Tragfähigkeit oder Gerätegröße für den beabsichtigten Einsatz passend ist;

– Laserreinigung, Trockeneisstrahlen, Dampf-, Heißwasser- oder Hochdruckreinigung Farben, Lacke, Rost, Beschichtungen, Ablagerungen, Verschmutzungen oder sonstige Materialien vollständig, teilweise oder überhaupt entfernen kann;

– mit dem gemieteten Gerät ein bestimmter Zeit-, Arbeits-, Transport- oder Reinigungserfolg erzielt wird.

3.4 Scheitert der Einsatz ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, bleibt der Vergütungsanspruch des Vermieters bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter ein ungeeignetes oder unpassendes Gerät bestellt, der Aufstell- oder Einsatzort ungeeignet ist oder der gewünschte Arbeitserfolg trotz ordnungsgemäß funktionierendem Gerät nicht eintritt.

4. Mietzeit, Vergütung, Verlängerung, Verkürzung und vorzeitige Rückgabe

4.1 Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit, die vereinbarte Vergütung sowie die vereinbarten Zusatzleistungen. Mietzeiten beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Bereitstellung oder Übergabe des Geräts; bei Selbstabholung mit Abfahrt vom Betriebshof, bei Anlieferung mit Übergabe am Einsatzort.

4.2 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat einen Verlängerungswunsch rechtzeitig mitzuteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

4.3 Die Vergütung wird für die vereinbarte Mietzeit geschuldet. Eine vorzeitige Rückgabe, eine schnellere Erledigung des Einsatzes, eine teilweise Nichtnutzung oder der Umstand, dass der Mieter mit dem mangelfreien Gerät nichts anfangen kann oder das Gerät für seinen Zweck als zu klein, zu groß oder sonst ungeeignet einschätzt, begründen keinen Anspruch auf vollständige oder anteilige Rückerstattung.

4.4 Der Mieter wird von der Zahlung der vereinbarten Miete nicht dadurch frei, dass er aus Gründen in seiner Person oder in seinem Risikobereich an der Nutzung gehindert ist, soweit nicht der Vermieter den Ausfall zu vertreten hat oder zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht.

4.5 Wird ein fest reserviertes Gerät kurzfristig storniert und kann der Zeitraum nicht anderweitig vergeben werden, kann der Vermieter die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

5. Preise, Zahlung, Kaution und Rückholung

5.1 Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der jeweils vereinbarten Preisliste genannten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gegenüber Verbrauchern inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Der Mietzins ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe, Anlieferung oder Abholung fällig. Der Vermieter kann eine angemessene Kaution verlangen. Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

5.3 Gerät der Mieter mit Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen sowie das Gerät nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen oder zurückzufordern.

5.4 Kosten der Rückholung, zusätzlicher Fahrten, Wartezeiten, Fehlanfahrten, erfolgloser Serviceeinsätze oder sonstiger Mehraufwendungen, die aus der Sphäre des Mieters stammen, trägt der Mieter nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vereinbarter Preisliste.

6. Übergabe, Selbstabholung, Bedienung und Einsatzbedingungen

6.1 Mit Übergabe des Geräts geht die Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht für das Gerät auf den Mieter über. Bei Selbstabholung bestätigt der Mieter mit Übernahme, dass das Gerät äußerlich ordnungsgemäß übergeben wurde, soweit Mängel nicht sofort angezeigt und dokumentiert werden.

6.2 Der Mieter darf das Gerät nur bestimmungsgemäß, fachgerecht, unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Herstellerangaben, berufsgenossenschaftlichen Regeln, gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen einsetzen.

6.3 Erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Einweisungen, Absperrungen, Sicherungsmaßnahmen und Einsatzvoraussetzungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und aufrechtzuerhalten.

6.4 Arbeitsbühnen, Möbellifte und vergleichbare Geräte dürfen insbesondere nicht über die zulässigen Lasten, Abstützwerte und bestimmungsgemäßen Einsatzgrenzen hinaus verwendet werden. Arbeitsbühnen sind keine Krane.

6.5 Bei Lasergeräten darf der Einsatz nur erfolgen, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Soweit erforderlich, hat der Mieter qualifiziertes Personal und einen Laserschutzbeauftragten zu stellen und sämtliche Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Der Mieter bleibt für die Einhaltung der Einsatz- und Schutzpflichten verantwortlich.

7. Pflichten des Mieters, Schutz des Geräts und Schadensvermeidung

7.1 Das Gerät ist während der gesamten Mietzeit sorgfältig zu behandeln, gegen Diebstahl, Beschädigung, Witterungseinflüsse, Fehlbedienung und unbefugte Nutzung zu sichern und nur von geeigneten, eingewiesenen Personen bedienen zu lassen.

7.2 Der Mieter trägt die Verantwortung für geeignete Einsatzbedingungen, insbesondere für standsicheren Untergrund, freie Aufstell- und Arbeitsflächen, ausreichende Stromversorgung, passende Anschlusswerte, geeignete Umweltbedingungen und den Schutz des Geräts bei schmutzintensiven, feuchten oder sonst schädigenden Arbeiten.

7.3 Verboten sind insbesondere vertragswidrige, sicherheitswidrige oder geräteschädigende Nutzungen. Maler-, Strahl-, Schleif-, Sand-, Putz-, Mörtel-, Zement-, Schmutz- oder vergleichbare Arbeiten sind nur zulässig, wenn das Gerät zuvor ausreichend geschützt bzw. abgedeckt wird und der Einsatz nach Hersteller- und Vermieterangaben zulässig ist.

8. Mängel, Ausfälle und Anzeigeobliegenheiten

8.1 Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe im zumutbaren Umfang zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietzeit auftretende Mängel, Störungen oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

8.2 Stellt der Mieter einen Defekt oder eine Störung fest, ist das Gerät sofort stillzulegen, soweit dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist. Weisungen des Vermieters sind abzuwarten und zu befolgen.

8.3 Soweit ein Mangel vorliegt, gelten die gesetzlichen Rechte des Mieters nach Maßgabe des Gesetzes. Die vorstehenden Regelungen zu fehlender Erfolgsgarantie und Eignungsprüfung gelten nicht, soweit das Gerät mangelhaft ist und der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder eine bestimmte Eigenschaft schriftlich zugesichert wurde.

8.4 Meldet der Mieter einen vermeintlichen Defekt und stellt sich heraus, dass kein vom Vermieter zu vertretender Mangel vorliegt, insbesondere bei Bedienungsfehlern, Fehlbedienung, unzureichender Stromversorgung, ungeeigneten Sicherungen, fehlenden Einsatzvoraussetzungen oder sonstigen Umständen aus der Sphäre des Mieters, trägt der Mieter die Kosten des hierdurch veranlassten Serviceeinsatzes nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vereinbarter Preisliste.

9. Haftung des Vermieters

9.1 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – vorbehaltlich Ziffer 9.1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9.3 Soweit rechtlich zulässig, haftet der Vermieter nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Zeitverlust, Personalausfall, entgangenen Gewinn, vergebliche Fremdkosten, nutzlos aufgewendetes Material, vergeblich beschaffte Verbrauchsmaterialien oder Hilfsstoffe – etwa Trockeneis, Reinigungsmittel oder ähnliche Einsatzmittel –, Terminverschiebungen oder Auftragsverzögerungen.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

10. Haftung des Mieters, Beschädigung, Verlust und Versicherung

10.1 Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl, Untergang, Beschädigung und jede über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung des Geräts ab Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

10.2 Der Mieter haftet ferner für Schäden, die aus unsachgemäßer Bedienung, Überlastung, fehlender Sicherung, unzureichender Beaufsichtigung, unzulässiger Nutzung, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften, Bedienungsanleitungen oder Einsatzvorgaben entstehen.

10.3 Soweit eine Versicherung oder Haftungsreduzierung vereinbart wird, gelten ausschließlich die hierzu getroffenen besonderen Vereinbarungen. Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse sowie nicht versicherte Bergungs-, Reinigungs-, Neben- und Folgekosten trägt der Mieter nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen oder der gesonderten Vereinbarung.

11. Rückgabe

11.1 Das Gerät ist nach Ablauf der Mietzeit vollständig, gereinigt, ordnungsgemäß, mit sämtlichem Zubehör und im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, soweit keine übliche Gebrauchsspur vorliegt.

11.2 Gibt der Mieter das Gerät verspätet zurück, kann der Vermieter die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

11.3 Zurückgelassene Gegenstände des Mieters kann der Vermieter auf Kosten und Gefahr des Mieters sichern, verwahren oder entsorgen, soweit gesetzlich zulässig.

12. Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen

12.1 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Duisburg. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

12.2 Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.